AGB

Unsere AGB – Stand 15.01.2017

Allgemeine Geschäftsbedingungen der flex-sec GmbH und Co. KG (im Folgenden „FLEX-SEC“ genannt)

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AGB flex|sec GmbH & Co. KG
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  1. Allgemeines, Geltungsbereich
1.1 Allgemeine Geschäftsbedingungen für frei vereinbarte Dienstleistungen der FLEX-SEC und deren Kunden (im Folgenden „Kunde“ genannt). FLEX-SEC erbringt insbesondere technische Dienstleistungen in Form von Prüfungen, Messungen, Installations- und Beratungsleistungen sowie der Entwicklung von Dienstleistungen im Bereich neuer Technologien.
1.2  Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und nur insoweit Vertragsbestandteil, als FLEX-SEC ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Erfolgt keine Zustimmung durch FLEX-SEC und widersprechen die AGB des Kunden den AGB der FLEX-SEC, so gilt bzgl. der sich widersprechenden Klauseln stattdessen die jeweilige gesetzliche Regelung, wie sie zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses besteht.
1.3  Nebenabreden, Zusagen etc. der Mitarbeiter von FLEX-SEC, die nicht für die FLEX-SEC gesetzlich vertretungsberechtigt sind oder die dem Kunde nicht vor Auftragsabschluss nachgewiesen haben, dass sie von FLEX-SEC bevollmächtigt sind, um Nebenabreden oder Zusagen etc. abzugeben bzw. zu treffen, sind nur dann bindend, wenn sie von FLEX-SEC ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Dies gilt auch für Abänderungen dieser Klausel.
1.4 Werden aufgrund gesetzlicher oder sonstiger zwingender Regelungen einzelne Klauseln dieser AGB unwirksam oder unzulässig, ist FLEX-SEC berechtigt, die unwirksam oder unzulässig gewordenen Regelungen in den AGB der gesetzlichen oder sonstigen zwingenden Regelungen inhaltlich anzupassen. Es gelten sodann die geänderten AGB. Dies gilt insbesondere auch für bereits abgeschlossene Verträge.
  1. Angebot und Annahme; Vertragsschluss
2.1 Überlässt FLEX-SEC dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – stellt dies noch kein verbindliches Angebot dar.
2.2 Ein Vertrag mit FLEX-SEC kommt durch ein Angebot und dessen bedingungslose Annahme zustande. Gibt FLEX-SEC ein Angebot ab und ändert der Kunde dieses Angebot ab, so gilt das abgeänderte Angebot als neues Angebot des Kunden, dies unabhängig davon, wie der Kunde das von ihm abgeänderte Angebot bezeichnet (z. B. „Auftragsbestätigung“). FLEX-SEC entscheidet dann, ob das neue Angebot angenommen, abgelehnt oder erneut abgeändert wird. Die Annahme eines Angebots des Kunden kann durch FLEX-SEC entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Aufnahme der Tätigkeit erklärt werden.
2.3 Enthält ein Angebot von FLEX-SEC keine darin angegebene Bindungsdauer, hält sich FLEX-SEC an eigene Angebote für eine Dauer von vier Wochen ab Zugang beim Kunden gebunden.
  1. Durchführung und Mitwirkungspflichten des Kunden bei Mess- und Prüfaufträgen (DGUV V3 Prüfungen)
3.1  Die von FLEX-SEC angenommenen Aufträge werden nach den anerkannten Regeln der Technik durchgeführt.
3.2 Sollte FLEX-SEC einen vereinbarten Termin nicht einhalten, so hat der Kunde eine angemessene Nachfrist zu setzen, die in keinem Fall zwei Wochen unterschreiten darf.
3.3 Die von FLEX-SEC angegebenen Auftragsfristen sind unverbindlich, es sei denn, deren Verbindlichkeit ist ausdrücklich schriftlich vereinbart.
3.4 Der Kunde gewährleistet, dass FLEX-SEC bzw. die Mitarbeiter von FLEX-SEC die von FLEX-SEC geschuldeten Prüfleistungen jeweils unmittelbar erbringen können. Ergeben sich Wartezeiten (z. B. weil die zu prüfenden Geräte oder Maschinen sich noch in Benutzung befinden und sich hierdurch die Erbringung der Prüfleistungen verzögert) oder Regiezeiten (z. B. weil FLEX-SEC bzw. die Mitarbeiter von FLEX-SEC sich zunächst einer vom Kunden geforderten Sicherheitseinweisungsmaßnahme, Schulung etc. unterziehen müssen) und fallen diese Warte- und Regiezeiten nicht in den Verantwortungsbereich von  FLEX-SEC, so darf FLEX-SEC die Warte- und Regiezeiten zusätzlich zu den Prüfkosten je angefangener ¼ Stunde mit 16,25 Euro berechnen, soweit sich nicht aus dem Angebot hierfür ein anderer vereinbarter Satz ergibt.
3.5 Soweit nicht individualvertraglich und schriftlich etwas anderes vereinbart wird, gewährleistet der Kunde, dass FLEX-SEC bzw. die Mitarbeiter von FLEX-SEC je Arbeitstag zehn Stunden, nämlich in der Zeit von 8 – 18 Uhr („Mindestprüfzeit“), ihre Prüfleistungen beim Kunden erbringen können (z. B. durch Ermöglichung des Zugangs auf das Betriebsgelände zu den Räumen, Maschinen, Geräten etc.). Wird diese Mindestprüfzeit vom Kunden nicht gewährleistet und sind  FLEX-SEC bzw. die Mitarbeiter und Subunternehmer von FLEX-SEC deshalb und ohne Verschulden von  FLEX-SEC nicht in der Lage, die vereinbarten Leistungen zu erbringen, darf FLEX-SEC zusätzlich zu den Prüfkosten je angefangene Ausfallstunde eine Ausfallpauschale in Höhe von 65,00 Euro, bis zu einer Höhe von maximal 520,00 Euro je Arbeitstag, einfordern.
3.6 Änderungen der Durchführungszeiten für Leistungen der FLEX-SEC muss der Kunde mindestens 48 Stunden vor dem vereinbarten Arbeitsbeginn mitteilen. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nach, so ist FLEX-SEC berechtigt Entschädigungszahlungen einzufordern. Die Entschädigungszahlung beläuft sich auf pauschal 520,00 Euro pro Tag je von FLEX-SEC für die Erbringung der Dienstleistungen vorgesehenen Mitarbeitern. Dem Kunden steht es frei, den Nachweis zu führen, dass der bei FLEX-SEC entstandene Schaden geringer ist, als der pauschale Betrag. Führt der Kunde diesen Nachweis, ist er lediglich zum Ausgleich des nachweislich geringeren Betrages gegenüber FLEX-SEC verpflichtet.
3.7 FLEX-SEC prüft nach den Vorgaben der aktuellen DIN VDE Normen. Die dabei anzuwendenden Prüfspannungen werden nicht überschritten. Sollte sich nachträglich herausstellen, dass durch den Hersteller diese nicht freigegeben sind, ist FLEX-SEC davon im Voraus zu informieren. Nachträgliche Reklamationen können Seitens FLEC-SEC nicht akzeptiert werden
3.8 Im Rahmen der Prüfungen müssen die Betriebsmittel ein- und ausgeschalten werden. Dadurch können in seltenen Fällen Netzteile einen Defekt erleiden. Dieser Ausfall ist aber nicht auf eine falsche Prüfung zurückzuführen, sondern auf das ein- und ausschalten des Gerätes und daher nicht durch FLEX-SEC zu vertreten.
3.9 FLEX-SEC behält sich das Recht vor für die beauftragten Leistungen Subunternehmer einzusetzen.
  1. Haftung
4.1 Bei Mängeln der Leistung stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte zu.
4.2 FLEX-SEC übernimmt keine Gewährleistung für die Ordnungsmäßigkeit und das Funktionieren der betreffenden Gesamtanlage, zu der die begutachteten oder geprüften Teile gehören; insbesondere trägt  FLEX-SEC keine Verantwortung für Konstruktion, Materialauswahl und Bau der untersuchten Anlagen, soweit diese Fragen nicht ausdrücklich Gegenstand des Auftrages sind.
4.3 Die Gewährleistungspflicht ist zunächst beschränkt auf die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Schlägt diese Nacherfüllung fehl, ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.
4.4 Die Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere bei Verzug, Mängeln oder sonstigen Pflichtverletzungen), ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine Haftung für Schäden, die durch die Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten infolge einfacher Fahrlässigkeit verursacht worden sind, ist damit ausgeschlossen.
4.5 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für unsere Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens oder grober Fahrlässigkeit, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
4.6 Soweit wir im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten gemäß vorstehender Ziffer § 6 (4) und (5) für fahrlässig verursachte Schäden haften, ist unsere Ersatzpflicht jedoch der Höhe nach je Schadensfall begrenzt auf: 5.000.000,- € für Sach- und Vermögensschäden und 5.000.000,- € für Personenschäden.
4.7 Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate ab Gefahrübergang, mit Ausnahme von Verbraucherverträgen, die der gesetzlichen Gewährleistungsfrist unterliegen.
  1. Vergütungs- und Zahlungsbedingungen
5.1 Soweit nicht anders angegeben handelt es sich bei allen Preisangaben von FLEX-SEC um Nettopreise. Diese verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils gültigen gesetzlichen Höhe.
5.2 Beanstandungen der Rechnungen von FLEX-SEC sind durch den Kunden innerhalb einer Ausschlussfrist von 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung schriftlich begründet mitzuteilen. Anderenfalls gilt die Rechnung als durch den Kunden vollinhaltlich anerkannt.
5.3 Teilrechnungen entsprechend den bereits erbrachten Leistungen können gestellt werden. Teilrechnungen müssen nicht als solche bezeichnet sein. Der Erhalt einer Rechnung bedeutet nicht, dass die FLEX-SEC damit den Auftrag vollständig abgerechnet hat. In der Regel wird FLEX-SEC die (Teil-) Leistungen wöchentlich auf Grundlage des konkret bereits erbrachten Leistungsumfangs in Rechnung stellen.
5.4 Wird nach Abschluss des Vertrags der Anspruch von FLEX-SEC auf Vergütung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so ist FLEX-SEC nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag (§ 321 BGB) oder dessen fristloser Kündigung berechtigt.
5.5 Das Zahlungsziel beträgt 14 Tage netto, kein Skonto
  1. Geheimhaltung, Urheberrecht, Datenschutz
6.1 FLEX-SEC darf die jeweiligen Aufträge betreffenden Daten verarbeiten und speichern, soweit dies für die Ausführung und Abwicklung des Vertrages erforderlich ist und solange wie FLEX-SEC zur Aufbewahrung dieser Daten aufgrund gesetzlicher Vorschriften und vertraglicher Vereinbarungen verpflichtet ist.
6.2 FLEX-SEC wird personenbezogene Kundendaten nicht ohne das ausdrücklich erklärte Einverständnis des Kunden an Dritte weiterleiten, ausgenommen, soweit FLEX-SEC gesetzlich zur Herausgabe verpflichtet ist oder die Durchführung des Auftrages dies erforderlich macht.
6.3 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält FLEX-SEC sich die Eigentums- und Urheberrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung von FLEX-SEC Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich an FLEX-SEC zurückzugeben.
  1. Gerichtsstand, Erfüllungsort, anzuwendendes Recht
Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN Kaufrechts (CISG United Nations Convention on Contracts for International Sale of Goods vom 11.04.1980). Als ausschließlicher Gerichtsstand ist Stuttgart vereinbart.
– Ende –
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