Als Arbeitgeber verpflichtet Sie das Arbeitsschutzgesetz, für elektrische Sicherheit und Gesundheitsschutz in allen Arbeitsbereichen zu sorgen. Sie dürfen Ihren Mitarbeitern also nur solche Arbeitsmittel bereit stellen, die diesen Schutz gewährleisten und somit keine elektrischen Gefährdungen darstellen. Sie müssen mit einer Gefährdungsbeurteilung nachweisen, dass Sie diese Anforderungen erfüllen.

Die Gefährdungsbeurteilung ist vor jeder DGUV V3 Prüfung Pflicht

Unternehmen, die mit elektrischen Betriebsmitteln und Anlagen arbeiten, setzen ihre Mitarbeiter einem höheren Gesundheitsrisiko aus. Defekte Elektrogeräte können nicht nur die Gesundheit gefährden, sondern auch zur Lebensgefahr werden. Um die Risiken so gering wie möglich zu halten, schreibt das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) in § 5 eine Gefährdungsbeurteilung vor.

Sie muss von jedem Arbeitgeber durchgeführt werden und ist die Grundlage, um im Anschluss die regelmäßigen Prüfungen nach DGUV V3 durchzuführen.

Was versteht man unter einer Gefährdungsbeurteilung nach DGUV V3?

Man versteht darunter eine Maßnahme, um in einem Unternehmen mögliche Gefahren aufzudecken. Konkret geht es um die Sicherheit der Beschäftigten, wenn ein Arbeitgeber mit elektrischen Betriebsmitteln arbeitet. Die Beurteilung wird durch die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) in Absatz § 3 eingefordert und in DGUV V3 beschrieben.

Damit ein Arbeitgeber Unterstützung in dieser Angelegenheit bekommt, stehen ihm die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) 1111 zur Verfügung. Sie konkretisieren die Forderungen aus der Betriebssicherheitsverordnung. Sie legen den Ablauf sowie die Inhalte einer Gefährdungsbeurteilung nach DGUV Vorschrift 3 fest.

Zu berücksichtigen sind nicht nur die Arbeitsmittel, sondern auch der Arbeitsplatz und die Arbeitsstoffe (inklusive deren Wechselwirkung).

Welches Ziel verfolgt die Gefährdungsbeurteilung?

Das Ziel ist einfach und konkret: Die Gefährdungsbeurteilung soll die Gesundheit und Sicherheit der Mitarbeiter gewährleisten. Werden bei der Prüfung keine Mängel beziehungsweise unzureichende Maßnahmen festgestellt, gibt es am Ende nur einen Bericht. Stellt man jedoch zwingend notwendige Maßnahmen fest, da die Sicherheit nicht gewährleistet ist, dann werden diese dem Arbeitgeber mitgeteilt, und dieser muss für die Behebung sorgen.

Wer darf die Gefährdungsbeurteilung durchführen?

Die Gefährdungsbeurteilung ist verpflichtend durchzuführen.  Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) besagt in Absatz § 3 Satz 3, dass die Gefährdungsbeurteilung ausschließlich von fachkundigen Personen vollzogen werden darf. Damit sind nicht explizit Fachkräfte für Arbeitssicherheit gemeint, sondern es muss sich um Menschen handeln, die über die erforderlichen Fachkenntnisse in dem jeweiligen Bereich verfügen. Jede an der Beurteilung teilnehmende Person ist für ihr beigesteuertes Fachwissen selbst verantwortlich.

Das Fachwissen der Teilnehmer muss wiederum auf seine Sinnhaftigkeit geprüft werden. Dafür ist eine fachkundige Person zuständig, die die Gefährdungsbeurteilung „leitet“. Der Verantwortliche ist immer der Arbeitgeber.

Wie sieht die Vorgehensweise nach TRBS 1111 aus?

gefährdungsbeurteilung

Im ersten Schritt werden alle notwendigen Informationen beschafft. Anschließend werden die Gefährdungen ermittelt und bei Bedarf bewertet. Nun werden die erforderlichen Maßnahmen festgelegt und müssen im nächsten Schritt vom Arbeitgeber umgesetzt werden. Danach steht eine Überprüfung an, ob die Maßnahmen umgesetzt wurden und deren Wirksamkeit erfüllt wird. Bestehen keine Mängel mehr, dann wird ein entsprechender Bericht ausgestellt.

Können keine Gefährdungen ermittelt werden, sind auch keine Maßnahmen zu treffen.

Wo gibt es ein Muster zur Gefährdungsbeurteilung?

Die DGUV (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung) stellt auf ihrer Homepage ein Muster für die Gefährdungsbeurteilung zur Verfügung. Es liegt im PDF-Format vor und kann hier aufgerufen werden.

Fazit

Die Gefährdungsbeurteilung ist Pflicht und sorgt für die abgestimmten Prüfungen, um die technische Sicherheit elektrischer Geräte sicherzustellen. Wir beraten Sie gerne und führen für Sie die Beurteilung sorgfältig und nach den aktuellsten Vorschriften aus. Außerdem stehen wir Ihnen auch gerne für jegliche Art von Beratung zur Seite, um passende Prüfkonzepte mit Ihnen gemeinsam aufzustellen.

Die Leistungen  „Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen“  können wir aktuell aus ressourcentechnischen Gründen nur regional und sehr begrenzt für unsere Bestandskunden als zusätzliche Leistung anbieten. Wir empfehlen, dass Sie sich hierzu an darauf spezialisierte Sachverständige wenden.

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